| |
15 Jahre (wenn ein Kind unter 7 Jahre mitgenommen wird: 16 Jahre) |
Mofa |
| S |
16 Jahre |
3-rädrige Kleinkrafträder u. 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit beträgt max. 45 km/h. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor dürfen einen Hubraum von max. 50 ccm haben. Bei Fahrzeugen mit einem anderen Verbrennungsmotor darf die Nutzleistung 4 kW nicht überschreiten. Fahrzeuge mit Elektromotor sind auf eine max. Nenndauerleistung von 4 kW begrenzt. Bei 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen. |
| M |
16 Jahre |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h (Hubraum nicht mehr als 50 cm3) |
| A1 |
16 Jahre |
Kleinkrafträder mit einem Hubraum bis 125cm3, bis 11 kW Leistung und bis 80 km/h. |
| A |
18 Jahre |
Krafträder mit mehr als 50 cm3 Hubraum oder mehr als 45 km/h. Beschränkung (entfallen 2 Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis): Nennleistung nicht mehr als 25 kW. Verhältnis von Leistung und Leergewicht: nicht mehr als 0,16 kW/kg. |
| A dir. |
25 Jahre |
Krafträder mit mehr als 50 cm3 Hubraum oder mehr als 45 km/h. |
| B |
18 bzw. 17 Jahre |
Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg und bis 8 Sitzplätzen außer Führersitz. Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM oder Anhänger mit einer zGM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges. |
| BE |
18 bzw. 17 Jahre |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der KLasse B und einem Anhänger,die nicht unter Klasse B fallen. |
| C1 |
18 Jahre |
Kraftfahrzeuge größer als 3500 kg zulässige Gesamtmasse bis einschließlich 7500 kg zulässige Gesamtmasse, nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer Führersitz und Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse. |
| C1E |
18 Jahre |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zGM. Die zGM der Kombination beträgt max. 12 000 kg. Die zGM des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Einsatz in gewerbl. Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zGM zulässig. |
| C |
18 Jahre |
Kraftwagen mit einer zGM von mehr als 3500kg (bis 8 Sitzplätze außer Führersitz). Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM. Einsatz in gewerbl. Güterbeförderungen unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zGM zulässig. |
| CE |
18 Jahre |
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in gewerbl. Güterbeförderungen unter 21 nur bis 7,5 t zGM zulässig. |
| D1 |
21 Jahre |
Kraftomnibusse mit mehr als 8 bis 16 Sitzplätzen (außer Führersitz). Mitgeführt werden dürfen Anhänger bis 750 kg zGM. |
| D1E |
21 Jahre |
Kombinationen aus einem Omnibus der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM der Kombination beträgt max. 12 t. Die zGM des Anhänger darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. |
| D |
21 Jahre |
Kraftomnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen (außer Führersitz). Mitgeführt werden dürfen Anhänger mit bis zu 750 kg zGM. |
| DE |
21 Jahre |
Kombinationen aus Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGM. |
| L |
16 Jahre |
Zugmaschinen bis 32 km/h bbh. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge. (z.B. Gabelstapler bis 25 km/h bbh) |
| T |
16 bzw. 18 Jahre |
Land- oder forstwirtschaflich genutzte Zugmaschinen bis 60 km/h bbh, wenn Fahrer unter 18 Jahre bis max. 40 km/h bbh. |